Grundlagen deutscher Corporate Governance

Deutsche Corporate Governance Grundsätze und Praktiken beruhen vor allem auf den Regelungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG), das im wesentlichen auch für die SE gilt, des Mitbestimmungsgesetzes, das nicht unmittelbar auf eine SE anwendbar ist und des deutschen Corporate Governance Kodex.

Deutsche Aktiengesellschaften (AG) und SEs haben in Deutschland üblicherweise drei Gesellschaftsorgane – eine Hauptversammlung, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. In der Hauptversammlung üben die Aktionäre die Rechte aus, die ihnen das Aktiengesetz einräumt. Dazu zählen insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Änderung der Satzung, die Ausgabe neuer Aktien und Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie die Wahl der Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat.

Das deutsche Aktiengesetz verlangt eine klare Trennung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat ist deshalb nicht gestattet. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht haben die Mitglieder beider Organe nicht nur die Interessen der Aktionäre zu berücksichtigten, wie dies typischerweise bei einem US Board of Directors der Fall wäre, sondern sie müssen auch die Interessen anderer Gruppen wie der Arbeitnehmer des Unternehmens und in gewissem Umfang das öffentliche Interesse in ihre Erwägungen einbeziehen. .

Der Vorstand ist dafür verantwortlich, das Unternehmen zu leiten und bei seinen Geschäften mit Dritten zu vertreten. Die Funktionen des Vorstands sind mit denen vergleichbar, die im normalen Gang der Geschäfte durch die „Senior-executives“ eines US-Unternehmens wahrgenommen werden. Allerdings gelten die Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft und auch der SE einschließlich ihres Vorsitzenden oder Sprechers als gleichrangig und tragen gemeinsam Verantwortung für Vorstandsentscheidungen.

Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand der Gesellschaft und bestellt seine Mitglieder. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht am Tagesgeschäft der Gesellschaft beteiligt sein. Die Satzung des Unternehmens oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, dass Geschäfte von grundlegender Bedeutung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Dazu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens haben können.

Aufsichtsräte großer deutscher Aktiengesellschaften und SEs sind mitbestimmt und bestehen aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Traditionell verfügen die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat über ein gutes Verständnis der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Je nach Größe der Gesamtbelegschaft des Unternehmens werden bis zur Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ein Vertreter der Anteilseigner und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende bzw. einer der in einer SE üblicherweise zwei stellvertretenden Vorsitzenden ein Vertreter der Arbeitnehmer. Bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat kommt dem Vorsitzenden die ausschlaggebende Stimme zu.

In letzter Zeit gibt es einen Trend zur Wahl von Anteilseignervertretern aus einem breiteren Kandidatenspektrum, einschließlich Vertretern aus ausländischen Unternehmen in dem Bemühen, eine größere Bandbreite an Erfahrungen und Fachwissen sowie eine größere Unabhängigkeit einzubringen. Das deutsche Recht umfasst verschiedene Vorschriften, die für eine gewisse Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder sorgen sollen. Zusätzlich zu dem Verbot für Vorstandsmitglieder, gleichzeitig auch dem Aufsichtsrat anzugehören, verlangt das deutsche Recht von den Mitgliedern des Aufsichtsrats, im besten Unternehmensinteresse zu handeln. Sie sind nicht an Vorgaben oder Weisungen Dritter gebunden. Dienstleistungs-, Beratungs- oder ähnliche Verträge zwischen dem Unternehmen und einem seiner Aufsichtsratsmitglieder müssen durch den Aufsichtsrat gebilligt werden.

Im Mai 2003 verabschiedete die deutsche Regierungskommission einen Corporate Governance Kodex.  Dieser hat zwischenzeitlich mehrere Änderungen bzw. Ergänzungen erfahren. Der Kodex enthält zusätzliche Regelungen für deutsche börsennotierte Gesellschaften. Diese Vorschriften sind nicht rechtsverbindlich. Unternehmen, die den Empfehlungen des Kodex nicht nachkommen, müssen aber offen legen, in welcher Weise ihre Praktiken von den empfohlenen Vorgaben abweichen.

Das deutsche Aktiengesetz schreibt die Bildung spezieller Aufsichts­ratsausschüsse nicht vor. Der Corporate Governance Kodex empfiehlt jedoch die Bildung eines Prüfungsausschusses, der den Prüfungsauftrag an die Abschlussprüfer des Unternehmens erteilen soll, sobald dieser von der Hauptversammlung gewählt ist. Der Prüfungsausschuss soll auch mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer befasst werden. In der Praxis bilden die meisten Aufsichtsräte noch weitere Ausschüsse, um die Arbeit des Aufsichtsrats effizienter zu gestalten. Beispielsweise wird oft ein Personalausschuss gebildet, der sich mit Fragen der Vergütung von Vorständen und deren Verträgen beschäftigt. Von den Arbeitnehmern gewählte Aufsichtsratsmitglieder können in jedem vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschuss tätig sein, eine Parität ist jedoch nicht vorgeschrieben. Alle Ausschussmitglieder, wie auch der Aufsichtsratsvorsitzende, werden vom Aufsichtsrat selbst gewählt und nicht von der Hauptversammlung.